A – Führerschein


  • A1
  • A2
  • A
  • Bis zum vollendeten 21. Lebensjahr gilt eine Alkoholgrenze von maximal 0,1 Promille
  • Ab dem vollendeten 21. Lebensjahr gilt ein Blutalkoholwert von unter 0,5 Promille
  • für die Anmeldung: amtlicher Lichtbildausweis
  • für Theorieprüfung: ärztliche Untersuchung und Foto
  • bis zur Praxisprüfung: Erste Hilfe Kurs
  • Kursteil mit 20 Unterrichteinheiten für Grundwissen (Abkürzung: GW)
  • Kursteil mit 6 Unterrichtseinheiten für den A-Führerschein
  • 14 Unterrichtseinheiten auf dem Übungsparkplatz und im Straßenverkehr (davon mindestens 10 im Straßenverkehr)
    • Fahrschüler und Fahrschülerinnen, die das 39. Lebensjahr erreicht haben brauchen 16 Unterrichtseinheiten
    • bei 2. jährigen ununterbrochenen Besitzes des B-Führerscheins mit dem Code 111 können sich 6 Ausbildungsstunden angerechnet werden lassen
  • Theorieprüfung
  • Praktische Prüfung
  • eintägiges Fahrsicherheitstraining mit einem verkehrspsychologischen Gruppengesprächs; Zeitraum: 2 bis 12 Monate nach Erhalt des Führerscheins
  • Perfektionsfahrt; Zeitraum 4 bis 14 Monate nach Erhalt des Führerscheins
  • Ausbildungsbeginn: frühestens mit 15 Jahre und 6 Monate
  • Erhalt des Führerscheins: frühestens mit 16 Jahre
  • Motorräder mit und ohne Beiwagen mit maximal 125 ccm Hubraum und 11 kW sowie maximal 0,1 kW/kg Eigengewicht
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW
  • Ausbildungsbeginn: frühestens mit 17 Jahre und 6 Monate
    • Ausnahme bei gleichzeitiger L17-Ausbildung, dann schon mit 16 Jahren
  • Erhalt des Führerscheins: frühestens mit 18 Jahre
  • Motorräder mit und ohne Beiwagen mit maximal 35 kW sowie 0,2 kW/kg Eigengewicht
    • Motorrad darf nicht von einem Motorrad mit mehr als der doppelten Leistung abgeleitet sein
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW
  • Erhalt des Führerscheins: frühestens mit 20 Jahren bei Stufenzugang (nach 2 Jahre Vorbesitz A2)
  • Erhalt des Führerscheins: mit 24 Jahren bei Direkteinstieg (Ausbildungsbeginn frühestens 6 Monate vorher)
  • Motorräder mit und ohne Beiwagen
    • ohne Leistungsbeschränkung
  • dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW